Wirtschaft

Kapitalmarkt: Ohrfeige für Banken und Anlagevermittler

Bankberater, die Anlageempfehlungen geben, müssen alle Provisionen offen legen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen wie Ausgabeaufschläge, so genannte "Kickback-Zahlungen" oder Rückvergütungen anderer Art, wie zum Beispiel Bestandsprovisionen. Werden nicht sämtliche Provisionen (einschließlich der Kickback-Zahlungen) offen gelegt, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach einem unlängst ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (XI ZR 308/09) hätten Banken in ihrer Anlageberatung bereits seit 1990 über Rückvergütungen aufklären müssen. Der Bankkunde müsse wissen, inwieweit eine Empfehlung im finanziellen Eigeninteresse der Bank liege. Der höchstrichterliche Beschluss hat Folgen für viele Anleger, die mit Wertpapiergeschäften Verluste zu beklagen haben. Die Anleger können für Geschäfte bis zurück in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Bank Provisionen verschwiegen hat. Nicht nur bei Aktienfonds und ähnlichen Wertpapiergeschäften, sondern auch bei anderen Geldanlagen sind die Anlageberater verpflichtet, versteckte Innenprovisionen offen zu legen. Die zu erwartende Ausrede des Bankberaters, er habe von der Auskunftspflicht zu Kickbacks nichts gewusst, verfängt nicht.

Kapitalmarkt: Ohrfeige für Banken und Anlagevermittler

Die Bank als Arbeitgeber hätte aufgrund der Aufsichtsrichtlinie davon wissen und diese Information an die Angestellten weitergeben müssen. Häufig sind Zeichner von geschlossenen Fonds (z.B. Medien- oder Immobilienfonds) betroffen, aber auch Anleger, die mit Lehman-Anleihen herbe Verluste erlitten haben. Sogar unrentable Versicherungsverträge sind angreifbar, wenn der Versicherungsvermittler zur Beratung verpflichtet war. Die Rechtssprechung des BGH schlägt in die gleiche Kerbe wie die von der EU erlassene Finanzmarktrichtlinie. Grundsätzlich wird von der empfehlenden Bank mehr Transparenz gegenüber dem Bankkunden erwartet. Nach der Rechtsprechung und der Finanzmarktrichtlinie gehört dazu auch die Offenlegung aller erhaltenen Provisionen aufgrund der Anlageempfehlung. Anleger, die bei einer Geldanlage oder beim Abschluss eines Versicherungsvertrages in der Vergangenheit Geld verloren haben, sollten unbedingt ihre Unterlagen durchforsten und sachkundigen Rat einholen - die Chancen stehen gut.

© Thomas M.R. Disqué

30.09.2010

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