Glossar

Genussrechte (Glossar)

 

Genussrechte gewähren dem Inhaber einen fixen oder variablen Gewinnanteil für die zeitlich befristete Überlassung von Kapital. Anders als der Aktionär erwirbt der Inhaber von Genussrechten keinen Anteil am Eigenkapital des Unternehmens. Die laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne aus aktienähnlichen Genussrechten, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen der Abgeltungsteuer.  Veräußerungsverluste können unabhängig von der Haltedauer steuermindernd geltend gemacht werden. Wurden die Genussrechte nach dem 31.12.2008 erworben, können etwaige Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Die bei Aktien geltende Beschränkung der Verlustverrechnung, wonach ausschließlich mit etwaigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden darf (sog. "Einzäunung"), existiert  nicht. Wurden die aktienähnlichen Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben, unterliegen die laufenden Erträge der Abgeltungsteuer. Kursgewinne werden bei einer Beteiligung von 1 Prozent und mehr nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Bei einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung, falls die Veräußerung innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist erfolgt. Kursgewinne von obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, werden nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert, falls eine Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt. Altverluste aus Veräußerungen vor dem 01.01.2009 können bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Darüber hinaus können Altverluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne aus Grundstücksgeschäften) verrechnet werden.


© Thomas M.R. Disqué
12.11.2008
www.disque.de


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