Glossar

Kirchensteuer (Glossar)

Religionsgemeinschaften erheben zur Finanzierung ihrer Gemeinschaftsausgaben von den Mitgliedern die Kirchensteuer. Für die Jahre 2009 und 2010 kann die Kirchensteuerzahlung wahlweise erfolgen. Zum einen auf dem vom Gesetzgeber favorisierten Weg der Abgeltung mittels Kirchensteuerabzug. Der kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger reicht dazu bei seiner Bank einen Antrag ein und teilt darin seinen Konfessionsstatus und den zutreffenden Kirchensteuersatz mit. Die Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Die abzuführende Kirchensteuer wird um 25% gemindert als Gegenleistung dafür, dass dieser Teil der Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe steuermindernd anrechenbar ist (Pauschalierte Sonderausgabe). Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum wie bisher in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die Regelung nimmt Rücksicht auf solche Kapitalanleger, die Ihre Religionszugehörigkeit nicht offen legen wollen. Dem Finanzamt wird die bereits gezahlte Kirchensteuer mitgeteilt und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorgelegt. Die ermittelte Kirchensteuer ist danach wie bisher als Sonderausgabe abzugsfähig. Die zu zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.


© Thomas M.R. Disqué
14.11.2008
www.disque.de

 

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