Glossar

Verluste / Verlustverrechnung (Glossar)

Als Verlustverrechnung wird die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Kapitalanlagen bezeichnet. Falls Kapitalanleger ihre Konten bei nur einem Geldinstitut haben, müssen sie sich um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht mehr selbst kümmern. Die Geldinstitute verrechnen Gewinne und Verluste selbsttätig. Für jeden Kapitalanleger werden Verlustverrechnungstöpfe geführt und zwar sowohl für Aktien als auch für andere Kapitalanlagen sowie für Zinsen und Dividenden. Verluste aus Aktienverkäufen können ab dem 01.01.2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (sog. "Einzäunung"). Verluste aus Aktienverkäufen, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind, können bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Darüber hinaus können diese Verluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne aus Grundstücksgeschäften) verrechnet werden. Sogenannte Altverluste, also Verluste aus privaten Wertpapier- oder sonstigen Veräußerungsgeschäften, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind, können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Einkommensteuererklärung deklariert hat und die Verluste vom Finanzamt durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden.
 

© Thomas M.R. Disqué
05.12.2008
www.disque.de


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