Steuern

Tätigkeit des Berufsbetreuers unterliegt der Umsatzsteuer

Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der für Umsatzsteuerstreitigkeiten zuständige 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juni 2011 entschieden (Az. 5 K 3437/10 U).
Im Streitfall beanspruchte der Kläger, der als selbständiger Berufsbetreuer tätig ist und dessen Leistungen in weit überwiegendem Umfang aus öffentlichen Kassen vergütet werden, die Steuerfreistellung seiner Umsätze. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht. Für den Kläger gelte zum einen nicht die nationale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG, da sein Unternehmen kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei und nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Zum anderen könne sich der Kläger - so das Gericht weiter - auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen.

Tätigkeit des Berufsbetreuers unterliegt der Umsatzsteuer

Denn weder handele es sich bei seinem privaten Unternehmen - wie von den genannten Richtlinien allerdings vorausgesetzt - um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch habe Deutschland als EU-Mitgliedstaat das Unternehmen des Klägers als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

 

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