Steuern

Steuerrecht – Änderung des Lohnsteuerabzugsverfahrens

Das Lohnsteuerabzugsverfahren befindet sich im Umbruch. Es ist derzeit noch durch Papierdokumente geprägt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale (Lohnsteuerabzugsmerkmale) auf Papier mitzuteilen. Dies geschieht mit der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder der an ihrer Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011.

Das Papierverfahren wird durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst. Zukünftig soll der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen können. Man spricht daher von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM oder auch elektronische Lohnsteuerkarte. Voraussetzung für den Abruf ist, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer angibt und ihm mitteilt, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber muss sich authentifizieren und kann dann mit Hilfe dieser vom Arbeitnehmer erhaltenen Angaben die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.

Steuerrecht – Änderung des Lohnsteuerabzugsverfahrens

Die gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensregelungen wurden an den dauerhaften Betrieb dieses neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug nach dem neuen Verfahren sind damit geschaffen.

Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich aber aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.

©  Steueranwalt Disque