Steuern

Bundesfinanzhof präzisiert Mindestanforderungen an Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen die Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern präzisiert. Die Richter stellten zunächst klar, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten auszuweisen hat. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben mittels nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt nach Auffassung des BFH grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch die konkret besuchten Personen ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet, so der BFH. Angesichts dessen reiche es nicht aus, dass der Steuerzahler die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachholt. Außerdem befand der BFH, ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch müsse das Finanzamt nur dann anerkennen, wenn die Handschrift lesbar ist. Denn das Fahrtenbuch dient dem Steuerzahler nicht als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Außerdem müssen die Angaben im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein.

Bundesfinanzhof präzisiert Mindestanforderungen an Fahrtenbuch

Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrten zu ein und demselben Ziel mit deutlich abweichenden Entfernungen eingetragen werden. Mehrere Fahrten zum gleichen Zielort sollten daher mit derselben Entfernung im Fahrtenbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Steuerpflichtige bei einzelnen Fahrten auch eine längere Strecke wählen, die verkehrsgünstiger ist. Bei erheblichen Abweichungen – wie im Streitfall – wird aber von privat veranlassten Umwegfahrten ausgegangen.
©  Steueranwalt Disqué
23.03.2013
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