Steuern

Vorsicht bei Auskünften der Finanzämter

Steuerzahler sollten sich auf telefonische Auskünfte der Mitarbeiter des Finanzamtes nicht verlassen. Ansonsten sind böse Überraschungen bei der sich anschließenden Steuerveranlagung nicht auszuschließen. Nur wenn es sich um eine rechtsförmliche "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes handelt oder der zuständige Sachgebietsleiter oder gar der Finanzamtsvorsteher die Auskunft erteilt, ist man auf der sicheren Seite. In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine unzutreffende Auskunft bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wertminderung des Pkw des Steuerzahlers nach einem Unfall auf einem Arbeitsweg steuerlich berücksichtigt werden könne. Eine Mitarbeiterin des Finanzamtes gab dem Steuerpflichtigen telefonisch eine Auskunft, die von dem für die Veranlagung zuständigen Sachbearbeiter später korrigiert wurde. Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf blieb erfolglos.

Vorsicht bei Auskünften der Finanzämter

Die telefonische Auskunft habe keine Bindungswirkung entfaltet, das Finanzamt müsse sich hieran nicht festhalten lasse, so der Bundesfinanzhof (VIII R 33/09 vom 21.08.2012). Will man Rechtssicherheit über eine steuerliche Frage haben und das Finanzamt an seine geäußerte Rechtsauffassung binden, so bleibt nur der Weg über eine verbindliche Auskunft - die ist allerdings kostenpflichtig.

31.03.2014
© Steueranwalt Disqué
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