Steuern

Aufbewahrungsfristen - Was darf vernichtet werden?

Zu Beginn eines jeden Jahres stellt sich die Frage, welche Belege und sonstigen Unterlagen weggeworfen werden dürfen. Dabei sollte man sich nicht blindlings von allem trennen. Ein großes Reinemachen kann sich rächen, denn für eine Reihe von Belegen bestehen Aufbewahrungsfristen. Dies gilt nicht nur für Unternehmer. Auch Privatpersonen können betroffen sein. Unternehmer haben Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufzubewahren. Auch für digitale Aufzeichnungen gilt die zehnjährige Speicherfrist. Empfangene oder versendete Handels- und Geschäftsbriefe müssen hingegen grundsätzlich nur sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch erfolgte, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt oder der Geschäftsbrief abgesandt oder empfangen wurde. Zu Beginn des Jahres 2015 konnten Unternehmer daher folgende Unterlagen entsorgen: - Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2004 oder früheren Datums; - Inventare, die bis 31.12.2004 oder früher aufgestellt wurden; - Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte die bis zum 31.12.2004 oder früher aufgestellt wurden; - Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2008 oder früher eingingen; Abschriften versendeter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2008 oder früher verschickt wurden. Privatpersonen haben Rechnungen und sonstige Belege im Regelfall nicht aufzubewahren. Wurden die Belege dem Finanzamt vorgelegt und ist der ergangene Steuerbescheid bestandskräftig, können die Belege entsorgt werden.

Aufbewahrungsfristen - Was darf vernichtet werden?

Eine Sonderregelung gilt für gut verdienende Steuerzahler. Wer im Jahr 2014 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte von mehr als 500.000 € erzielt hat, muss die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren. Zudem gilt eine Vorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz auch für Privatpersonen, falls es sich um Handwerkerrechnungen handelt. Gemäß § 14 b Abs. 1 UStG sind Unterlagen im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten oder Reparaturen an einer Immobilie oder einem Grundstücke („Handwerkerrechnungen“) zwei Jahre aufzubewahren. Hierzu zählen auch die Kontoauszüge. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Handwerkerrechnung ausgestellt wurde. Auch wenn die steuerlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sollte überlegt werden, ob Rechnungen oder Quittungen nicht aus rechtlichen Gründen weiterhin aufbewahrt werden sollten. Denn mit diesen Belegen lassen sich im Streitfall Verjährungsfristen oder Gewährleistungsrechte besser nachweisen.

30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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