Steuern

Reparatur Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt § 35 a EStG bei der Beauftragung von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Von den Kosten werden 20 % anerkannt, höchstens aber 1.200 € jährlich. Die erteilten Rechnungen müssen bargeldlos beglichen werden. Die Finanzverwaltung behandelt die Vorschrift sehr restriktiv, die Abneigung der Finanzämter gegen die  Steuervergünstigung ist offensichtlich. Häufig müssen die Finanzgerichte angerufen werden, um die Steuerersparnis zu realisieren. So auch in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall. Ein Hauseigentümer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich die Steuerermäßigung nach § 35 a Absatz 3 EStG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Nach Randnummer 12 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15.02.2010 (ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.01.2014) seien aber Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35 a EStG begünstigt. Dieser kleinkarierten Denkweise widersprach des erstinstanzlich angerufene Finanzgericht (FG) und gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Gegen das Urteil führte das Finanzamt die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH).

Reparatur Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der BFH erklärte, das FG habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen im Sinne des § 35 a Absatz 3 EStG erachtet. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter (BFH Urteil vom 06.11.2014, Az.: VI R 1/13). Hinweis: Die Steuersparmöglichkeit gemäß § 35 a EStG ist nicht auf Handwerker beschränkt. In Betracht kommen auch Kleinunternehmer und öffentlich beliehene Unternehmer, zum Beispiel Schornsteinfeger.

30.06.2015
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