Steuern

Steuererklärung nur noch elektronisch

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet haben. Dies stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil klar (Urt. vom 23.03.2016, Az.: 7 K 3192/15). Ein Ingenieur war selbstständig tätig und erzielte Einkünfte aus dieser Tätigkeit von mehr als 410 € im Jahr. Nach den gesetzlichen Vorschriften war er zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er als Kläger vor Gericht geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software ("ELSTER"), wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform oder auf einer CD zu gestatten.

Steuererklärung nur noch elektronisch

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und habe ein hinreichendes Maß an Datensicherheit gewährleistet. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt. Die Beschwerde wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 43/16 geführt.

29.10.2016
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