Steuern

Selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

In der privaten Krankenversicherung sind Selbstbehalte ein probates Mittel, um die Beitragskosten zu senken. Zudem ist der Verwaltungsaufwand gering, wenn die jährlichen Ausgaben den Selbstbehalt nicht übersteigen und man sich dadurch die Abrechnung mit der Versicherungsgesellschaft erspart. Steuerlich kann dies aber nachteilig sein. Denn wer mit seiner privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, kann die selbst getragenen Krankheitskosten - im Gegensatz zu den Versicherungsbeiträgen - nicht als Sonderausgaben abziehen. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH). Der Kläger hatte für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. Weder das Finanzamt noch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht folgten dem Kläger. Und auch der BFH verneinte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei die Selbstbeteiligung kein Beitrag "zu" einer Krankenversicherung und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, befanden die obersten Finanzrichter. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kam wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht zum Tragen.

Selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall jedoch die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten, kam ein Abzug nicht in Betracht. Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnte der BFH ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus (Urteil vom 01.06.2016, Az. X R 43/14). Tipp: Es sollte überprüft werden, ob ein Selbstbehalt wirtschaftlich sinnvoll ist, oder ob es nicht doch besser ist, die höheren Beiträge zu zahlen, die dann aber steuerlich abzugsfähig sind. Hierfür sind allerdings einige Berechnungen erforderlich.

29.03.2017
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