Steuern

Was tun bei einer falschen Rechnung?

Wenn Sie als Selbstständiger eine fehlerhafte Rechnung erhalten haben, müssen Sie aktiv werden – sonst ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Und das kann teuer werden. Eine fehlerhafte Rechnung dürfen Sie nicht einfach selbst korrigieren – das darf nur der Aussteller der Rechnung. Es reicht auch nicht aus, mit dem Aussteller mündlich eine Korrektur zu vereinbaren und sie dann selbst durchzuführen. Informieren Sie den Rechnungsaussteller über die festgestellten Mängel und fordern Sie ihn unter Fristsetzung zur Erstellung einer korrekten Rechnung auf. Der Rechnungsaussteller ist nach § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Diesen Rechtsanspruch können Sie notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Bis zur Vorlage einer berichtigten Rechnung sollte zumindest die Umsatzsteuer zurückbehalten werden. Der Umgang mit mangelhaften bzw. berichtigten Rechnungen ist regelmäßig Thema vor den Gerichten. In einem Urteil vom Anfang dieses Jahres entschied der Bundesfinanzhof: Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.

Was tun bei einer falschen Rechnung?

Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung ist auch dann „unzutreffend“ im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde (BFH Urteil vom 22.1.2020, Az. XI R 10/17).

21.07.2020
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