Recht

Rechnungsnummern vorteilhaft vergeben

Damit ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, muß eine Rechnung eine einmalig vergebene Rechnungsnummer beinhalten. Das Umsatzsteuerrecht schreibt jedoch nicht vor, daß die Rechnungsnummern fortlaufend zu vergeben sind.
In den Umsatzsteuerrichtlinien ist sogar ausdrücklich bestimmt, daß ein Unternehmen unterschiedliche Nummernkreise verwenden kann, z.B. für zeitliche, geographische oder organisatorische Bereiche. Wenn ein international tätiger Konzern weltweit einheitliche Nummern vergibt, so können in deutschen Betriebsstätten nur einzelne Nummern verwendet werden. Eine Pflicht zur fortlaufenden Vergabe von Nummern kennt das Umsatzsteuerrecht nicht. Die Nummern müssen lediglich einmalig sein. Dagegen achten die Finanzämter vermehrt darauf, ob die Rechnungsnummern fortlaufend vergeben und buchhalterisch erfaßt sind. Hinter fehlenden Rechnungsnummern vermuten mißtrauische Prüfer nämlich Schwarzgeschäfte, bei denen Rechnungen erteilt, aber nach der Bezahlung wieder storniert oder vernichtet wurden. Zumeist ist dies nicht der Fall. Es gibt nämlich immer wieder Gründe, warum einzelne Rechnungsnummern in einer Buchhaltung fehlen. Zunächst einmal lassen es viele elektronische Buchhaltungssysteme gar nicht zu, Rechnungen nachträglich zu berichtigen oder zu ändern. Werden nach der Ausstellung Fehler festgestellt, so können die Rechnungen nur storniert werden. Eine andere Alternative besteht nicht. Deren Rechnungsnummern fehlen dann. Kleinere Unternehmer mit überschaubarem Kundenkreis vermeiden fortlaufende Rechnungsnummern bewußt, da sie den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit ihren Kunden gegenüber nicht offenbaren wollen. Damit Sie in solchen Fällen auf Rückfragen des Betriebsprüfers besser vorbereitet sind, sollten diese Unternehmer eine Dokumentation über die fehlenden Rechnungsnummern anlegen. So können beispielsweise alle stornierten Rechnungen in einem gesonderten Ordner abgelegt werden, eventuell auch versehen mit dem Vermerk, warum die Rechnung storniert wurde oder einem Hinweis auf die neue, zu einem späteren Zeitpunkt erteilte Rechnung.

Rechnungsnummern vorteilhaft vergeben

Sofern ein Rechnungsausgangsbuch geführt wird, können in diesem die nicht versandten bzw. stornierten Rechnungen aufgeführt werden. Der Grund der Stornierung sollte aber vermerkt werden. Die Rechnungen sollten keine Systematik erkennen lassen. Um zu vermeiden, dass Kunden aus den Rechnungsnummern die Häufigkeit von erteilten Rechnungen erkennen können, ist für jeden einzelnen Kunden ein eigener Rechnungskreis anzulegen, der beispielsweise aus der Kundennummer oder einer Kurzbezeichnung für den Kunden besteht sowie eine dann fortlaufende Nummer, eventuell noch in Kombination mit dem aktuellen Datum. Es kann auch jeden Monat mit der Nummerierung der Rechnungen neu begonnen und lediglich die Monatszahl und das Jahr anhängt werden. Damit werden einmalige Rechnungsnummern erzeugt, die weder Rückschlüsse auf den Umfang der Geschäftstätigkeit zulassen, noch Mißtrauen bei Finanzbeamten hegen, weil einzelne Rechnungsnummern fehlen. Vorteilhaft kann es auch sein, gleich zu Beginn einer Betriebsprüfung den Prüfer darauf hinzuweisen, nach welchem System Rechnungsnummern vergeben, geändert oder storniert werden. Erhält der Prüfer hierzu eine entsprechende Dokumentationen, dürfte er sich damit zufrieden geben. In der Regel wird sich damit der Verdacht des Prüfers ausräumen lassen, hinter fehlenden Rechnungsnummern würden Schwarzgeschäfte lauern.

© Thomas M.R. Disqué
26.10.2010
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