Recht

Betriebliche Übung vermeiden

Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die nicht in den Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder den Arbeitsverträgen geregelt sind, führen oft zu einer sogenannten "betrieblichen Übung". Dies ist für den Arbeitgeber nachteilig, da die Leistungsverpflichtung danach als dauerhaft erachtet wird. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter, gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, die bei den Arbeitnehmern das Vertrauen entstehen lassen, dass ihnen die Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Häufige Anwendungsfälle sind Zahlungen von Gratifikationen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Regelungen zu Pausen und Urlaubsgewährung. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise drei Jahre lang Gratifikationen in gleicher Art und Weise, so ist eine betriebliche Übung im Unternehmen entstanden, die den Mitarbeitern einen Rechtsanspruch gewährt. In Krisenzeiten bedeuten solche Vergünstigungen häufig eine Belastung für das Unternehmen. Viele Arbeitgeber möchten sich daher von einer betrieblichen Übung zu späteren Zeiten gerne wieder befreien. Das war nach bisheriger Rechtsprechung durch eine gegenläufige, betriebliche Übung möglich. Der Arbeitgeber musste seinen Mitarbeitern hierfür nur unmissverständlich mitteilen, dass die bisherigen Vergünstigungen in Zukunft nur freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruches erbracht werden. Widersprachen die Arbeitnehmer dem über einen Zeitraum von drei Jahren nicht, erlosch die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.

Betriebliche Übung vermeiden

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 hat das Bundesarbeitsgericht in einem jüngeren Urteil (10 AZR 281 /08) diese Rechtssprechung aufgegeben. Nach Auffassung des BAG ist eine Regelung unwirksam, in der dem Schweigen des Arbeitnehmers ein bestimmter Erklärungswert beigemessen wird. Arbeitgebern wird es damit praktisch unmöglich, sich von Vergünstigungen, die durch eine betriebliche Übung entstanden sind, wieder zu befreien. Der Anspruch des Mitarbeiters auf Gewährung der Vergünstigung kann nur durch eine entsprechende, ausdrückliche, vertragliche Vereinbarung oder Änderungskündigung beseitigt werden. Am Besten ist es daher für ein Unternehmen, wenn eine betriebliche Übung gar nicht erst entsteht. Arbeitgeber sollten daher die Vergünstigungen von vorneherein nur unter dem eindeutigen und unmissverständlichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs gewähren. Idealerweise wird dies schriftlich dokumentiert. Nur so kann eine betriebliche Übung rechtssicher verhindert werden.

 

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