Recht

Zeugnisnoten anfechten

Zweimal im Jahr droht Ungemacht für den Familienfrieden: Schulkinder bekommen Zeugnisnoten und nicht immer sind Kinder und Eltern mit den Noten der Lehrer zufrieden. Häufig stellt sich die Frage, was Eltern gegen die ihrer Auffassung nach ungerechtfertigten Zensuren tun können. Zuerst sollte das Gespräch mit dem Lehrer gesucht werden. Die Bewertung des Lehrers ist eine subjektive Entscheidung, die nicht immer einer Einzelbewertung gleichkommt. Oft spiegelt die Zeugnisnote einen Vergleich innerhalb der Klasse wieder, also eine Bewertung im Vergleich zu den Leistungen der Mitschüler. Ein Gespräch mit dem Lehrer kann schon vieles klären. Führt das klärende Gespräch zu keinem Ergebnis, sollten Eltern nur mit Zustimmung des Kindes gegen die Zensuren vorgehen. Eine Auseinandersetzung mit Rechtsbehelfen sollte ultima ratio bleiben, denn die Schüler-Lehrer-Beziehung leidet sehr darunter. Erscheint eine Auseinandersetzung unumgänglich, sind die Zeugnisnoten anzufechten. Dies ist statthaft, wenn die Bedeutung des Zeugnisses erheblich für die weitere Schullaufbahn ist. Halbjahreszeugnisse sind zwar nicht versetzungsrelevant, fließen aber in die Jahresendzeugnisse ein, sodass auch sie erheblich sind. Grundsätzlich gilt, wenn Noten „Türen“ schließen, ist ihre Bedeutung erheblich. Dies gilt auch für eine „3“, die nach der Grundschule den Wechsel aufs Gymnasium verhindert. Vor der Anfechtung sollte in Erfahrung gebracht werden, wie sich die Note zusammensetzt: Wie wurde die Mitarbeit im Unterricht bewertet? Welchen Anteil an der Note hat das Mündliche? Wie werden Tests im Vergleich zur Klassenarbeit gewertet?

Zeugnisnoten anfechten

Der Schule obliegt es, das Zustandekommen der Zensuren transparent zu machen und die Entscheidungsfindung zu dokumentieren, zum Beispiel durch Protokollierung der Zensurenkonferenz. Die Protokolle sollte man sich aushändigen lassen - die Schulen sind hierzu verpflichtet. Die Protokolle sind auf offenkundige Fehler zu überprüfen, zum Beispiel auf Additionsfehler oder auf Fehler in der Gewichtung einzelner Notenbestandteile. Bestehen Dokumentationsdefizite, weil Leistungen gar nicht berücksichtigt wurden, kann die Note rechtswidrig zustande gekommen und anfechtbar sein. Es besteht dann ein Anspruch auf Neubewertung, der auch gerichtlich durchsetzbar ist. Bei offensichtlichen Fehlbewertungen ist es zumeist ausreichend, wenn die Eltern – erforderlichenfalls auch ein Anwalt – Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen. Zumeist werden die Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich zugunsten der Schüler beigelegt, nur selten müssen die Verwaltungsgerichte bemüht werden.  
©  Steueranwalt Disqué
23.03.2013
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