Recht

Welche Folgen hat eine verspätete Lohnzahlung?

Die Zahlung des vereinbarten Lohns gehört zur Hauptpflicht des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig, erwachsen dem Arbeitnehmer hieraus Rechte. Die Fälligkeit der Vergütung beurteilt sich in erster Linie nach den im Arbeitsvertrag hierzu getroffenen Vereinbarungen, zum Beispiel die Fälligkeit der Vergütung am ersten Kalendertag eines jeden Monats. Regelmäßig ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Der Lohn ist fällig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat und - falls die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist - der Zeitabschnitt beendet ist. Zahlt der Arbeitgeber die fällige Vergütung nicht rechtzeitig, kommt er in Zahlungsverzug. Ist das Gehalt zu einem kalendarisch bestimmten Zeitpunkt fällig (zum Beispiel am 1. eines jeden Monats) gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Verzugszinsen. Jedoch kann der Arbeitnehmer auch eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von monatlich 40 € beanspruchen, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 12 Sa 524/16). Zahlt der Arbeitgeber die fällige Vergütung nicht rechtzeitig, darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber allerdings vorher mitteilen, dass er auf die unverzügliche Zahlung besteht und ansonsten von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird. Der Arbeitgeber gerät danach in Annahmeverzug. Erst mit der Zahlung der rückständigen Vergütung endet der Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer darf das Zurückbehaltungsrecht jedoch nicht schon bei geringen Lohnschulden geltend machen; regelmäßig sind die Lohnrückstände dann nicht mehr gering, wenn insgesamt zwei volle Monatslöhne erreicht werden.

Welche Folgen hat eine verspätete Lohnzahlung?

Auch der Arbeitgeber hat Rechte. So kann er die Zahlung des Lohns verweigern, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten nicht nachkommt. Häufige Fälle sind das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers, die eigenmächtige Einlegung von Pausen oder das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann sich dann auf sein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht berufen, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht gleichwohl der Lohnanspruch zu, zum Beispiel wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine mangelhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers alleine berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts. Auch die vereinbarte Vergütung darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht mindern. Unter Umständen kann sich der Arbeitnehmer jedoch wegen seinem Verhalten schadensersatzpflichtig machen, zudem kommt eine Abmahnung in Betracht. Steht dem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht zu, hat er dem Arbeitnehmer zumindest den unpfändbaren Teil des Nettolohns zu belassen. Der Arbeitgeber darf sonach nur den über der Pfändungsfreigrenze liegenden Lohnanteil einbehalten.

30.06.2017
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