Recht

Ungehorsam gegen die elektronische Abgabepflicht

Seit 2017 sind auch Selbstständige mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € verpflichtet, ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung („EÜR“) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Doch so mancher Selbstständige möchte sich mit dieser Pflicht nicht anfreunden – und beruft sich auf eine „unzumutbare Härte“. Genau diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber Selbstständigen in § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung („EStDV“) auch ein. Dort heißt es: „Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten“. Ein selbstständiger Physiotherapeut, dessen Betriebseinnahmen unter 17.500 € lagen, tat genau das und beantragte die Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht aufgrund einer unbilligen Härte. Denn der Steuerpflichtige hatte zwar einen Computer und einen Telefonanschluss, aber weder einen Internetzugang noch ein Smartphone. Aus diesem Grund sah er sich technisch nicht in der Lage, der ihm vom Finanzamt auferlegten Abgabepflicht nachzukommen. Das Finanzamt bestand allerdings auf die elektronische Abgabe und setzte nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld fest, um der Forderung Nachdruck zu verleihen.

Ungehorsam gegen die elektronische Abgabepflicht

Es folgte ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, der in dem sich anschließenden Revisionsverfahren nunmehr vor dem Bundesfinanzhof gelandet ist (Az.: VIII R 29/19). Der BFH hat nun abschließend zu klären, ob das Finanzamt im Falle des Vorliegens der erforderlichen Medienkompetenz die elektronische Abgabepflicht durchsetzen und notfalls auch zu Recht ein Zwangsgeld festsetzen kann.

21.07.2020
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