Recht

Probezeit: Kündigungsfrist, Kündigungsverbot und Verlängerung – das sind die Möglichkeiten

Von einer vereinbarten Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch  Arbeitnehmer profitieren. So kann der neue Mitarbeiter in dieser Zeit feststellen, ob er die passende Stelle für sich gefunden hat, während sich der Arbeitgeber von den Qualifikationen des neuen Beschäftigten überzeugen kann. Für Arbeitgeber bestehen bei der Vereinbarung einer Probezeit zwei Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen kann von vorneherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen und dabei ein bestimmter Zeitraum als Probezeit vereinbart werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu vereinbaren. Wurde eine vorgeschaltete Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vereinbart, läuft nach Beendigung der Probezeit das Arbeitsverhältnis weiter. Ab diesen Zeitpunkt finden die vereinbarten Kündigungsfristen außerhalb der Probezeit Anwendung, wenn zuvor nicht gekündigt wurde.
Nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist während einer vorgeschalteten Probezeit.
Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können einzelvertraglich vereinbart werden, eine kürzere als die gesetzliche Zwei-Wochenfrist darf nur in einem Tarifvertrag geregelt werden. Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach Ablauf von sechs Monaten eintritt, kann noch am letzten Tag einer sechsmonatigen Probezeit fristgemäß gekündigt werden.

Probezeit: Kündigungsfrist, Kündigungsverbot und Verlängerung – das sind die Möglichkeiten

Die Kündigung unterliegt in diesem Fall noch nicht den Vorschriften des KSchG. Bei einer Verlängerung der Probezeit ist zu unterscheiden, ob es um eine Probezeit geht oder um ein befristetes Probearbeitsverhältnis. Eine für kürzere Zeit als sechs Monate vereinbarte, vorgeschaltete Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann unproblematisch auf sechs Monate verlängert werden. Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis ist hingegen zu prüfen, ob die ursprünglich vereinbarte Befristung verlängert oder ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag sich anschließen kann. Das kann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht gearbeitet hat und damit ein nicht unerheblicher Teil der Erprobungszeit ungenutzt blieb. Von der Probezeit ist die Probearbeit zu unterscheiden: Probearbeitstage sind für Arbeitgeber eine Möglichkeit, sich zu vergegenwärtigen, wie sich ein Bewerber in der Praxis verhält. Zur Probearbeit kommt ein potenzieller Arbeitnehmer sonach vor der Vereinbarung eines Arbeitsvertrages.

22.03.2022
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