Glossar

Nichtveranlagungsbescheinigung (Glossar)

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ("NV-Bescheinigung") gemäss § 44 a Einkommensteuergesetz ("EStG") erhalten Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der häufigste Anwendungsfall der NV-Bescheinigung betrifft Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, zum Beispiel Studenten, Rentner oder minderjährige Kinder. Die Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Wird eine NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragt und gewährt, behält die Bank bei Vorlage der Bescheinigung ab dem 01.01.2009 keine Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen ein. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag")  bleiben dann steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind. Wird eine NV- Bescheinigung nicht beantragt oder nicht gewährt, können etwaig zuviel gezahlte Steuern nach Ablauf des Steuerjahres mittels der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.


© Thomas M.R. Disqué
17.11.2008
www.disque.de


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