Glossar

Pflichtveranlagung (Glossar)

 Steuerpflichtige haben gemäss § 46 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung ("EStDV") eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ("Veranlagungszeitraum") unter anderem dann abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 EURO betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Bei einigen  Kapitaleinkünften ist es nicht möglich, die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Als Beispiele hierfür mögen dienen die Zinsen aus Privatdarlehen, die Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen. Der Steuerpflichtige hat diese Kapitaleinkünfte dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren, falls der bezifferte Gesamtbetrag der Einkünfte überschritten wird.


© Thomas M.R. Disqué
17.11.2008
www.disque.de


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