Glossar

Privatdarlehen (Glossar)

Ein privates Darlehen wird nicht von einem gewerblichen Darlehensgeber (Kreditinstitut, Kreditvermittler), sondern von einer Privatperson als Darlehensgeber gewährt. Es gelten die Vorschriften der §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzesbuches ("BGB"). Die im Darlehensvertrag vereinbarten und vom Darlehensnehmer gewährten Zinsen aus dem Privatdarlehen unterliegen ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer und sind vom Darlehensgeber als Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren, da ein Steuerabzug an der Quelle bei Privatpersonen nicht möglich ist.


© Thomas M.R. Disqué
17.11.2008
www.disque.de


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