Glossar

Typisch stille Gesellschaften (Glossar)

Bei einer typische stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage. Der typisch stille Gesellschafter ist am Gewinn oder Verlust, nicht aber am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Gesetzlich geregelt ist die typisch stille Gesellschaft in den §§ 230-237 HGB. Wurde die Gesellschaft nach dem 31.12.2008 gegründet, unterliegen die laufenden Erträge  der Abgeltungsteuer. Gleiches gilt für ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben bei Zahlungen über dem Nennwert. Erfolgen Zahlungen durch Dritte, erfolgt die Besteuerung unabhängig von der Haltedauer zum Abgeltungsteuersatz. Wurde die Gesellschaft vor dem 01.01.2009 gegründet, unterliegen nur die laufenden Erträge der Abgeltungsteuer. Die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens vor dem 01.01.2009 ist nicht steuerpflichtig.


© Thomas M.R. Disqué
01.12.2008
www.disque.de


Glossar zu Typisch stille Gesellschaften als PDF

Typisch stille Gesellschaften (Glossar)