Steuern

Steuerrecht - Falsche Kilometerangabe als Steuerhinterziehung

Mit Urteil vom 29. März 2011 (Az.: 3 K 2635/08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können. Im Streitfall erzielte die Klägerin als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der gefahrenen Wege an, ihre Wohnung sei 28 km von der Arbeitsstätte entfernt gelegen. Das Finanzamt folgte in den ersten Jahren ihren Angaben. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 fiel dem Bearbeiter des Finanzamts auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte betrug nur 10 km. Daraufhin änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die letzten zehn Jahre und berücksichtigte nur noch 10 Entfernungskilometern - mit entsprechenden Steuernachforderungen. Das Finanzamt unterstellte Steuerhinterziehung, wofür eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt. Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Klägerin vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die jahrelang erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden.

Steuerrecht - Falsche Kilometerangabe als Steuerhinterziehung

Bei gehöriger Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem FA auffallen müssen, dass die erklärten zu den tatsächlichen Entfernungen in offensichtlichen Widerspruch ständen. Mit ihrer Argumentation hatte die Klägerin vor Gericht keinen Erfolg. Das Finanzgericht ging vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil es die Klägerin auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben muss, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche. Die unzutreffenden Angaben der Klägerin seien weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen. Für den Sachbearbeiter des Finanzamts habe kein Anlass bestanden, den Angaben der Klägerin zu misstrauen. Auch würden die Veranlagungsarbeiten von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügen.

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