Steuern

Steuerrecht - Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Die Erhebung der Kirchensteuer bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen durch die Kreditinstitute (§§ 51a, 52a EStG) wird beim Zufluss ab dem 01.10.2013 neu geregelt, indem das bestehende Übergangsverfahren durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt wird. Anders als bisher besteht zukünftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute einbehalten wird, oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt. Hierfür dürfen die Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob für einen Kunden tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Damit soll das Kirchensteueraufkommen zeitnah erfasst und gesichert werden. Besteht eine Kirchensteuerpflicht, führt die Bank die dafür fälligen Beträge in Summe mit der monatlichen Anmeldung der Kapitalertragsteuer ans Finanzamt ab.

Steuerrecht - Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Gleichzeitig teilt das Kreditinstitut dem BZSt für jede Person die Höhe der Kirchensteuer nebst Identifikationsnummer mit. Anhand dieser Daten kann das BZSt bestimmen, welcher Religionsgemeinschaft dieser Betrag zuzuweisen ist.
Die Kreditinstitute dürfen auf diesem Weg auch überprüfen, ob die von den Kunden mitgeteilten Identifikationsnummern zutreffend sind.

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