Steuern

Die Umsatzsteuerbefreiung von Arztleistungen wurde neu geregelt

Ärzte und Zahnärzte erbringen  - unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens - in der Regel von der Umsatzsteuer befreite Leistungen. Allerdings sind längst nicht alle Arztleistungen automatisch steuerbefreit. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2009 geltende, gesetzliche Neuregelung der Steuerbefreiung von Arztleistungen ein umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick verschaffen.
Eine Leistung ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich dabei um eine heilberufliche Behandlung handelt, bei der ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Hierunter fallen Tätigkeiten wie Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Unbeachtlich ist, um welche konkreten, heilberuflichen Arztleistungen es geht (Untersuchung, Attest, Gutachten und so weiter), für wen diese erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung oder andere) und wer sie erbringt. Keine Heilbehandlungen, sondern steuerpflichtig sind insbesondere folgende, von Human- oder Zahnmedizinern erbrachte Leistungen:
- schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten,
- Vortrags- und Lehrtätigkeiten,
- die Lieferung von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen oder Schuheinlagen,
- die entgeltliche Nutzungsüberlassung medizinischer Großgeräte,
- die Erstellung von Alkoholgutachten, Zeugnissen oder Gutachten über Sehvermögen, Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten, Einstellungsuntersuchungen und andere mehr,
- kosmetische oder ästhetisch-plastische Leistungen ohne therapeutisches Ziel,
- Supervisionsleistungen und
- die Durchführung einer zweiten oder weiteren Leichenschau sowie das Ausstellen der Todesbescheinigung.

Unter der Tätigkeit als Arzt versteht man die Ausübung der Heilkunde beim Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin. Zu diesen Arztleistungen gehören unter anderem Maßnahmen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden sowie deren Vorbeugung.

Die Umsatzsteuerbefreiung von Arztleistungen wurde neu geregelt

Auch Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Empfängnisverhütung fallen hierunter und sind umsatzsteuerbefreit.
Als zahnärztliche Tätigkeit sieht man die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung Zahnarzt oder Zahnärztin an. Sie umfasst die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Arztleistungen wie die Herstellung oder die Reparatur von Zahnprothesen und anderen Waren der Zahnprothetik sowie von kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen unterliegen jedoch der Umsatzsteuer. Daran ändert auch nichts, wenn sie in der Praxis eines Zahnarztes erbracht werden. Praxis- und Apparategemeinschaften werden leicht mit Gemeinschaftspraxen verwechselt, sind aber keine. Arztleistungen, die von einer Gemeinschaft an ihre Mitglieder erbracht werden, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings müssen alle Mitglieder der Gemeinschaft dem Arztberuf nachgehen und die Leistung muss unmittelbar dem heilberuflichen Zweck dienen. Außerdem darf die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Arztleistungen solcher Gemeinschaften sind beispielsweise die Zurverfügungstellung von medizinischen Einrichtungen, Apparaten und Geräten, Laboruntersuchungen sowie sonstige medizinisch-technische Leistungen. Nicht begünstigt sind unter anderem die Rechtsberatung und die Buchführung.

©  Steueranwalt Disqué