Steuern

Sinn und Zweck der Umsatzsteueridentifikationsnummer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer („UStID“) wird von EU-Staaten zur eindeutigen Identifizierung umsatzsteuerpflichtiger Personen im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr vergeben. Die UStID soll Umsatzsteuerbetrug vermeiden. Der Steuerpflichtige muss bei der Abwicklung eines umsatzsteuerbaren Geschäfts innerhalb der EU eine UStID desjenigen Staates verwenden, in dem das Geschäft steuerbar ist. Im Extremfall können bzw. müssen Steuerpflichtige sonach in jedem EU-Staat eine eigene UStID beantragen und verwenden; eine Niederlassung des Unternehmers im jeweiligen Staat ist dabei nicht Voraussetzung. Die UStID dient zur Kontrolle der korrekten Erfassung innergemeinschaftlicher Umsätze, zum Beispiel der zutreffenden Erwerbsbesteuerung und der Statthaftigkeit von Steuerbefreiungen innerhalb der EU. Im innergemeinschaftlichen Handel ist dringend anzuraten, die UStID von Geschäftspartnern auf ihre Korrektheit zu überprüfen (sog. „Bestätigungsverfahren“), da die Steuerfreiheit für ein innergemeinschaftliches Geschäft entfällt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Abnehmer erwerbsteuerpflichtig ist. Korrespondierend hierzu besteht auch die Pflicht zur Angabe der UStID in eigenen Rechnungen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Sinn und Zweck der Umsatzsteueridentifikationsnummer

Die Vergabe der UStID erfolgt in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern. Wer keine UStID hat oder bekommt, ist grenzüberschreitend kaum wettbewerbsfähig. Anspruch auf Zuteilung einer UStID haben alle Unternehmer, die zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Empfehlungen: 1. Wer noch keine UStID hat und mit einer grenzüberschreitender Betätigung liebäugelt, sollte alsbald eine UStID beantragen. 2. Die UStID der ausländischen Geschäftspartner sollten zeitnah und regelmäßig auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern auf Bestand und Richtigkeit überprüft und danach archiviert werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
©  Steueranwalt Disqué
23.03.2013
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