Steuern

Finanzämter erfassen Entgeltersatzleistungen häufig fehlerhaft

Entgeltersatzleistungen (früher „Lohnersatzleistungen“) werden von den Trägern der Sozialversicherung gewährt, um ausgefallenes Einkommen auszugleichen. Die bekanntesten Entgeltersatzleistungen sind das Krankengeld sowie das Eltern- und Arbeitslosengeld. Häufig unterlaufen den Finanzämtern Fehler bei der steuerlichen Erfassung dieser Leistungen. Grund dafür sind Pannen bei der elektronischen Übermittlung und Auswertung der Daten. Krankenversicherungen, Arbeitsagenturen und Elterngeldstellen übermitteln die an die Empfänger erbrachten Zahlungen elektronisch an die Finanzämter. Erstrecken sich die Leistungen über mehrere Jahre, so unterlaufen den Finanzämtern nicht selten Fehler bei der korrekten Zuordnung der Werte zu den einschlägigen Veranlagungszeiträumen. Typisches Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erhält im Frühjahr 2013 von seiner Krankenversicherung eine Bescheinigung, in der Krankengeldzahlungen für die Jahre 2011 und 2012 bestätigt werden; der Leistungsbezug erstreckt sich also über zwei Kalenderjahre. Den Finanzämtern werden dieselben Daten von der Versicherung elektronisch übermittelt. Das Finanzamt ordnet jedoch irrtümlich alle Zahlungen dem Jahr 2012 zu, was eine Zusammenballung der Einkünfte im Jahr 2012 und sonach steuerliche Nachteile mit sich bringt.

Finanzämter erfassen Entgeltersatzleistungen häufig fehlerhaft

Die Dunkelziffer der unzutreffenden Besteuerung ist hoch, weil viele Krankenversicherer aus Kostengründen keine Bescheinigungen mehr an ihre Versicherten versenden und sich darauf beschränken, die Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. So bekommen die Steuerpflichtigen oft gar nicht mit, welche Daten die Finanzämter erhalten und im Steuerbescheid verarbeitet haben. Da die Entgeltersatzleistungen bei der Besteuerung dem komplexen Progressionsvorbehalt unterliegen, bleiben Erfassungsfehler häufig unentdeckt. Nicht selten gelingt eine Überprüfung der periodengerechten Zuordnung der Leistungen erst im Rechtsbehelfsverfahren, wenn die Besteuerungsgrundlage beim Finanzamt erfragt und eine Kontrollberechnung durchgeführt wird. Ist die vierwöchige Einspruchsfrist bereits abgelaufen, so hilft auch dies nicht mehr.


 


©  Steueranwalt Disqué
28.06.2013
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