Steuern

Auch Ferienjobs sind steuerpflichtig

Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeiten dazu, ihr Taschengeld aufzubessern. Was gerne vergessen wird: auch die Vergütung aus Ferienjobs ist steuerpflichtig. Zudem können Sozialabgaben fällig werden. Zu unterscheiden ist zwischen einer kurzfristigen Beschäftigung, einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ("Minijob") und einem regulären Arbeitsverhältnis, das über die Lohnsteuerabzugsmerkmale “ELStAM“ (früher Lohnsteuerkarte) abgerechnet wird. Welche Variante vorteilhaft ist, ob zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erstattet wird oder ob der Ferienjob des Kindes sich am Ende sogar auf das Kindergeld der Eltern auswirkt, sollte bedacht werden. Insbesondere der mitunter vollständige Verlust des Kindergeldes hat schon manchen Familienzwist heraufbeschworen. In der Regel ist bei Schülern und Studenten die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) günstiger, weil zumeist keine Lohnsteuer anfällt. Beispiel: bei einem ledigen Studenten in der Steuerklasse 1 wird bei einem Verdienst von nicht mehr als monatlich 900 € keine Lohnsteuer einbehalten.

Auch Ferienjobs sind steuerpflichtig

Für den individuellen Lohnsteuerabzug (Abruf der ELStAM-Daten) benötigt der Arbeitgeber neben dem Geburtsdatum lediglich die Steuer-Identifikationsnummer. In seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber noch nicht am elektronischen Verfahren teilnimmt, ist diesem auf Verlangen die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug 2011/2012 bzw. 2013 vorzulegen. Eine solche Bescheinigung kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers beantragt werden.

© Steueranwalt Disqué
27.09.2013
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