Steuern

Privates Telefon und Internetanschluss können Werbungskosten sein!

Wer seinen privaten Telefon- und Internetanschluss oder sein privates Mobiltelefon dazu nutzt, berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfangen, E-Mails zu senden und online zu recherchieren, kann steuermindernde Werbungskosten beanspruchen. Zwei Möglichkeiten existieren, berufliche Telekommunikationsaufwendungen in der Steuererklärung geltend zu machen: 1.  Ansatz der Kosten pauschal mit monatlich 20%. Diese Abzugsmöglichkeit ist allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20 Euro begrenzt. Zudem kann sie nur von bestimmten Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.  2.  Ermittlung des abziehbaren Prozentsatzes durch Einzelnachweis. Die zweite Variante ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Da der Einzelnachweis jedoch sehr aufwendig ist, lohnt er meistens nur, wenn hohe berufliche Telefon- und Internetkosten anfallen. Wer hingegen bereits im Laufe des Jahres abschätzen kann, dass der berufliche Anteil nur wenig mehr als 20% ausmachen wird, sollte sich überlegen, ob der finanzielle Vorteil den Aufwand rechtfertigt. Beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten fallen erfahrungsgemäß an bei Lehrern, die von zu Hause mit Eltern, Schülern und Kollegen telefonieren, um Schulveranstaltungen und Klassenfahrten zu organisieren und sonstige schulische Angelegenheiten zu erledigen. Auch Heim-/Telearbeitern, die über das Telefon, Telefax oder Internet Kontakt mit dem Arbeitgeber halten und sich mit Kollegen besprechen sind abzugsberechtigt. Nicht zu vergessen die Außendienstmitarbeiter, die von unterwegs und zu Hause Kunden betreuen, insbesondere Reise-, Versicherungs- und Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker.

Privates Telefon und Internetanschluss können Werbungskosten sein!

Hinweis: Wer nicht sicher ist, ob das Finanzamt den pauschalen Nachweis anerkennt, sollte sicherheitshalber einen Einzelnachweis führen. Hat das Finanzamt einmal festgestellt, dass erhebliche berufliche Telefon- und Internetkosten vorliegen, steht der pauschalen Abrechnung in den Folgejahren zumeist nichts mehr im Wege. Mit dem beruflichen Anteil absetzbar sind die folgenden Telekommunikationsaufwendungen (inkl. MwSt.): Grundgebühr, Gesprächsgebühren (per Einzelverbindung, Prepaid) und Flatrate-Gebühr für Festnetztelefon, Mobiltelefon (Handy), Fax und Internet (über Analog-/ISDN- oder DSL-Anschluss, UMTS-Stick usw.).  Die Miete für eine Telefonanlage oder einzelne Geräte (z.B. Telefon, Fax, Anrufbeantworter) gehören genauso zu den Werbungskosten wie der Kaufpreis einer Telefonanlage, eines Handys oder anderer Telekommunikationsgeräte. Bei Anschaffungskosten über 410 € (ohne MwSt.) sind die Kosten allerdings im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer zu verteilen. Es kann dann jährlich nur ein Teil der Anschaffungskosten abgesetzt werden.

© Steueranwalt Disqué
27.09.2013
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