Steuern

Geändertes Reisekostenrecht ab 2014

Ab 2014 wird das Reisekostenrecht grundlegend geändert. Wie bisher gehören zu den beruflich veranlassten Reisekosten die Fahrtkosten, die Verpflegungsmehraufwendungen, die Übernachtungskosten sowie die Reisenebenkosten. Für Arbeitnehmer wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt und inhaltlich neu definiert. Je Dienstverhältnis gibt es nur eine erste Tätigkeitsstätte, der der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung kann durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung oder, wenn erstere nicht gegeben ist, zeitlich anhand der Arbeitszeit erfolgen. Wesentliche Änderungen gibt es bei den Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen. Zukünftig wird zwischen Reisen mit und ohne Übernachtung unterschieden. Bei Reisen mit Übernachtung können für den An- und Abreisetag -  unabhängig von der Zeit der Abwesenheit - jeweils 12 € als Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden. Für die Tage der Reise mit mindestens 24 Stunden Abwesenheit bleibt es wie bisher bei 24 € für jeden Tag. Um für Reisen ohne Übernachtung eine Verpflegungspauschale von 12 € beanspruchen ansetzen zu können, muss die Abwesenheit mindestens 8 Stunden betragen. Eine Änderung ergibt sich auch, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber verpflegt wird. Statt des Ansatzes eines geldwerten Vorteils werden in der Regel nun die Verpflegungspauschbeträge gekürzt. Für ein Frühstück sind dies 20 % der Tagespauschale ( 4,80 €) für ein Mittag- oder Abendessen je 40 % (9,60 €).

Geändertes Reisekostenrecht ab 2014

Im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber den Großbuchstaben M aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung verpflegt wurde. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Belohnungsessen, die vom Arbeitgeber gewährt werden und deren Gesamtwert den Betrag von 60 € überschreitet. Dieser geldwerte Vorteil wird in Höhe der tatsächlichen Kosten lohnsteuerlich erfasst. Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wird ab dem 01.01.2014 der Abzug der Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € monatlich abgezogen werden. Wird die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu zu laufen, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. Bei der Berechnung der 48-Monatsfrist sind auch Zeiträume vor dem 01.01.2014 einzubeziehen. Beispiel: Hat die Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte am 01.04.2010 begonnen, dann endet die Frist von 48 Monaten am 31.03.2014.


© Steueranwalt Disqué
26.12.2013
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