Steuern

Längerer Prüfungszeitraum bei Betriebsprüfungen statthaft

Wird ein Betrieb geprüft, so umfasst der Prüfungszeitraum regelmäßig die drei letzten Geschäftsjahre. Finanzämter dürfen jedoch auch mehr als drei Steuerjahre prüfen, wenn  erhebliche Steuermehreinnahmen zu erwarten sind oder der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren entschieden, in dem die Prüfung eines Restaurants sogar für einen Zeitraum von elf Jahren als zulässig erachtet wurde. Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll der Prüfungszeitraum bei Mittel- und Kleinbetrieben in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dieses zeitliche Limit gilt aber nicht, falls die in der BpO aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Es handelt  sich hierbei um die Erwartung erheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen oder den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit. Für eine mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassende Prüfungsanordnung ist nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wichtig ist nur, ob ein Verdacht besteht, was etwa bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren regelmäßig der Fall ist.

Längerer Prüfungszeitraum bei Betriebsprüfungen statthaft

Die konkreten Verdachtsmomente müssen dabei von den Finanzämtern nicht im Einzelnen dargelegt werden. Hinweis: Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung sind auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht ausgeschlossen, denn es besteht kein gegenseitiger Ausschluss von Außenprüfung und Steuerfahndung. Die Zulässigkeit des gleichzeitigen Tätigwerdens von Betriebsprüfung und Steuerfahndung ist in der Abgabenordnung gesetzlich normiert.

31.03.2014
© Steueranwalt Disqué
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