Steuern

Verwaltungsrechtsstreit steuerlich absetzbar

Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen (FG Münster, Urt. v. 7.11.2013, 11 K 2519/12 E). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger hatten sich gegen eine Baugenehmigung gewendet, die ihrem Nachbarn erteilt wurde und die sie für rechtswidrig erachteten. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der Kläger, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. In dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Revisionsverfahren unterlagen die Kläger ebenfalls. Sie mussten folglich sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von circa 17.500 € tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster jetzt entschieden hat.

Verwaltungsrechtsstreit steuerlich absetzbar

Die Aufwendungen der Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien als zwangsläufig im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen, so das Finanzgericht. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch die Kläger zur Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung sei auch nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe – wie die erstinstanzlich zusprechende Entscheidung zeige – auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Finanzgericht stellte zudem klar, dass die 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Absatz 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung findet.

31.03.2014
© Steueranwalt Disqué
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