Steuern

Abfindung in Teilbeträgen steuerbegünstigt?

Für die meisten Betroffenen ist der Verlust ihres Arbeitsplatzes sehr einschneidend. Eine Abfindung wegen des Ausscheidens aus dem Betrieb kann das Leid mindern. Für eine solche Kündigung mit einem „goldenen Handschlag“ sind allerdings Steuern zu entrichten, die wegen der Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr sehr üppig ausfallen können. Im Anschluss hieran entsteht häufig Streit mit dem Finanzamt, ob die Begünstigungsregelung für Abfindungen anwendbar ist oder nicht. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Rechtsstreit anhängig, in dem eine Abfindung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ausgezahlt wurde. Bei solchen Gestaltungen lehnte die Finanzverwaltung bislang die Anwendung der günstigen Besteuerung ab. Es besteht jedoch Hoffnung, dass die Sonderregelung auch für jahresübergreifende Teilabfindungen anwendbar ist. Grundsätzlich unterliegen Abfindungszahlungen der Einkommensteuer und sind dem Verdienst hinzuzurechnen. Bei größeren Abfindungszahlungen von mehreren tausend Euro resultiert aus der Kumulation von normalem Gehalt und Abfindung ein höherer Steuersatz und die Steuermehrbelastung ist oft drastisch. Um diesen Effekt zu mindern, wurde vom Gesetzgeber die sogenannte „Fünftelregelung“ geschaffen. Kommt sie zur Anwendung, wird der Steuersatz für die Abfindung nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt. Im Ergebnis sind dann weniger Steuern zu zahlen, weil der Zusammenballungseffekt entschärft wird.

Abfindung in Teilbeträgen steuerbegünstigt?

Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr gezahlt wird. Bei Teilbeträgen, die in zwei oder mehreren Jahren gezahlt werden, anerkennt die Finanzverwaltung die Anwendung der Fünftelregelung nur, wenn der nachträgliche Zuschlag 5 Prozent der Abfindungssumme nicht überschreitet. Andernfalls versagt das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung vollends. Beim BFH wird nun die Frage geprüft, ob dies rechtens ist (Az.: IX R 28/13). Steuerzahler, die ihre Abfindung in zwei oder mehreren Kalenderjahren ausgezahlt bekommen und denen die Anwendung der Fünftelregelung daher versagt wurde, obwohl dies für sie steuerlich günstiger wäre, sollten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch erheben und auf das beim BFH anhängige Verfahren verweisen. Der Steuerbescheid bleibt dann bis zu einer Entscheidung des BFH offen und kann später zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

03.07.2014
© Steueranwalt Disqué
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