Steuern

Unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch nicht statthaft

Für ein und dasselbe Fahrzeug kann ein Arbeitnehmer unterjährig nicht von der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jüngst ergangenen Urteil klargestellt. Hintergrund: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung selbst aufwenden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs spart. Der Wert der privaten Nutzung ist nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich mittels der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Stattdessen kann der Arbeitnehmer aber auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch nicht statthaft

Dazu hat der BFH jetzt entschieden, dass der Steuerpflichtige angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs die Fahrtenbuchmethode nur dann statt der Ein-Prozent-Regelung wählen kann, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für das gesamte Steuerjahr führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten scheide ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten aus. Im Ergebnis lasse sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen (BFH, Urt. vom 20.03.2014, VI R 35/12).

30.09.2014
© Steueranwalt Disqué
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