Steuern

Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten

Hoffnung für Studenten im Erststudium: Ihre Steuerbescheide bleiben wegen einer anstehenden Gerichtsentscheidung zu den Erststudienkosten von Amts wegen offen. Die Bescheide können später zugunsten der Studenten geändert werden. Die Finanzverwaltung hat die Liste der sogenannten Vorläufigkeitsvermerke im Februar 2015 erweitert. Der Vorläufigkeitsvermerk erspart den Betroffenen die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens. Seit Jahren ist die steuerliche Behandlung von Kosten für ein Erststudium bzw. Kosten für eine Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt, streitig. Die Finanzämter berücksichtigen diese Kosten bislang nur als Sonderausgaben. Der Abzug ist auf jährlich maximal 6.000 € beschränkt. Dieser Sonderausgabenabzug wirkt sich bei den meisten Studenten bzw. Auszubildenden nicht aus, weil sie in der Ausbildungsphase zumeist nur wenig oder gar nichts verdienen. Deshalb klagte ein BWL-Student vor dem Finanzgericht mit dem Ziel, die Kosten als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Werbungskosten können zu negativen Einkünften führen, die als Verlustvorträge in spätere Berufsjahre übertragen werden und zukünftig zu einer Steuerentlastung führen können. Da der Gesetzgeber in der Vergangenheit mit zahlreichen Gesetzesänderungen versuchte, die Rechtsprechung der Finanzgerichte auszuhebeln, hat der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage nunmehr dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung vorgelegt (Aktenzeichen: BVerfG – 2 Bvl 24/14).

Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten

Bisher waren Studenten im Erststudium und bestimmte Auszubildende wie Piloten dazu gezwungen, im Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren, Finanzgerichtsverfahren) gegen nachteilige Steuerbescheide vorzugehen. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk ist ein Einspruch nun nicht mehr erforderlich. Der Steuerfall bleibt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen. Der Steuerbescheid kann später noch geändert werden. Studenten und Auszubildende sollten aber darauf achten, die Ausgaben für Studium und Ausbildung bereits in ihrer Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Zudem ist darauf zu achten, dass der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk auch tatsächlich enthält. Lehrlinge in der Berufsausbildung oder Studenten im Zweitstudium (z.B. Masterstudiengänge) sind nicht betroffen. Diese Studien- und Ausbildungskosten sind bereits nach geltender Rechtslage als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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