Steuern

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines zum Betrieb des Ehemanns gehörenden Pkw

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 15.07.2014, Aktenzeichen: X R 24/12). In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises (sog. "Ein-Prozent-Regelung"). Die Ehefrau war ebenfalls gewerblich tätig. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sich die Ehefrau nicht. Gleichwohl beanspruchte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe. Finanzamt und das angerufene Finanzgericht ließen diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von Aufwendungen voraus.

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines zum Betrieb des Ehemanns gehörenden Pkw

An solchen (eigenen) Aufwendungen fehle es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten zu tragen hat. Der Bundesfinanzhof befand darüber hinaus, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs könne sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löse bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung abgegolten sei. Im Gegenzug könne die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis sei sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

30.03.2015
© Steueranwalt Disqué
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