Steuern

Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen der Krankenkasse

Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms mindern nicht die als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2015, 3 K 1387/14). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die für das Jahr 2012 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend. Im Einkommensteuerbescheid kürzte das Finanzamt diese Beiträge, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 € erstattet bekam. Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Als Begründung führten sie an, die Zahlung sei keine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (beispielsweise Krebsvorsorgeuntersuchungen) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von 150 € jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (beispielsweise Massagen, Nahrungsergänzungsmittel oder Wellnessreisen). Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das FG urteilte, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen. Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seien die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen der Krankenkasse

Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin einerseits und der Bonuszahlung der Krankenkasse andererseits nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung beträfen, weil nur diese versichert sei. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Da nämlich alle Versicherungsmitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnähmen oder nicht – Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung) hätten, sei der Versicherungsschutz (Basisabsicherung) unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Es fehle daher an der erforderlichen "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene.

30.06.2015
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