Steuern

Werbungskosten auch für Rentner

Rentner können mit ihren Renteneinkünften verpflichtet sein, beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dann ist die Anlage R auszufüllen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die gesetzliche Rente zu deklarieren ist, sondern auch Renten aus privaten Versicherungen, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst, bestimmte Betriebsrenten und Leistungen aus einer Riester- oder Rürup-Rente. Das Bundesfinanzministerium hat ausgerechnet, dass im Jahr 2015 bis zu einer monatlichen Rente in Höhe von 1.190 € (14.280 € im Jahr) keine Steuer fällig wird. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Ob eine Steuererklärung abgeben werden muss, hängt jedoch vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte ab. Dazu gehören nicht nur Rentenzahlungen, sondern auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Etwaig mit den Einnahmen einhergehende Werbungskosten können nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Falls keine Werbungskosten entstanden sind oder diese nicht nachgewiesen werden können, wird auf jeden Fall ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € gewährt (§ 9a Nr. 3 EStG). Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt. Bezieht der Begünstigte mehrere Renten, wird der Pauschbetrag nicht für jede Rente, sondern insgesamt nur einmal berücksichtigt. Er erhöht sich auch dann nicht, wenn eine Rentennachzahlung für mehrere Jahre erfolgt.

Werbungskosten auch für Rentner

Ehepartner erhalten den Pauschbetrag jeweils gesondert, wenn beide eine Rente beziehen. Der Pauschbetrag kann die Renteneinkünfte allenfalls auf 0 € reduzieren, aber nicht zu negativen Einkünften führen. Werbungskosten im Zusammenhang mit Renten sind eher die Ausnahme. Gleichwohl kann es lohnenswert sein, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Denn der Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 € ist schnell überschritten. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten oder Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente. Auch die Kosten für einen Rentenberater bzw. Versicherungsberater und die pauschalen Kontoführungsgebühren zählen zu den Werbungskosten. Diese sind in voller Höhe abzugsfähig, auch wenn die Rente nur mit dem Ertragsanteil besteuert wird.

30.06.2015
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