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Steuern
Wichtige Steueränderungen ab 2016
- Ab dem 01.01.2016 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180 € auf 8.652 €. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 % angehoben. Dies entspricht der kumulierten Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015. Ab 2016 führt dies zu einer zusätzlichen Steuerentlastung.
- Seit dem 01.10.2015 kann im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 erstmals beantragt werden, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Das gilt entsprechend für den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016.
- Beim sogenannten „Faktorverfahren“ für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner soll der beantragte Faktor nicht mehr nur ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür wurden geschaffen, mit der Umsetzung hapert es aber derzeit noch. Ab wann genau die Regelung angewandt werden kann, wird die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2016 bekannt geben.
- Ab 2016 muss der Bank für einen bereits erteilten Freistellungsauftrag die Identifikationsnummer („IdNr“) des Konto- bzw. Depotinhabers vorliegen. Anderenfalls ist der Auftrag unwirksam. Banken wurde die Möglichkeit eingeräumt, die IdNr auch beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen.
- Ein paar Euro mehr Kindergeld gibt es ab Januar 2016. Eltern bekommen für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind je 221 €. Der Kinderfreibetrag fällt ab 2016 mit 7.248 € ebenfalls etwas höher aus. Ab 2016 erhalten Eltern nur noch dann Kindergeld, wenn sie der Familienkasse die IdNr des Kindes mitgeteilt haben. Neuanträge müssen bereits ab dem 01.01.2016 die IdNr enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die IdNr noch nicht angegeben haben, können die IdNr im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Allerdings ist es empfehlenswert, die IdNr der Familienkasse unverzüglich zu übermitteln, damit es keinen Stau bei der Auszahlung gibt.
- Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2016. Er beträgt dann 8.652 €. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen.
- Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner (Realsplitting) ist ab 2016 die Angabe der IdNr des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden. Der Unterhaltsempfänger ist für diesen Zweck verpflichtet, seine IdNr dem Leistenden mitzuteilen. Kommt der Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Leistende bei seinem Finanzamt die IdNr des Empfängers erfragen.
- Beim Verkauf eines Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer nach der Höhe des Verkaufspreises berechnet. Nicht immer lässt sich ein solcher ohne Weiteres feststellen. Damit trotzdem Grunderwerbsteuer erhoben werden kann, wird als Gegenleistung der Wert des Grundvermögens nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zugrunde gelegt.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach der Fläche und dem um 20 % ermäßigten Bodenrichtwert. Für bebaute Grundstücke einschließlich des Wohnungseigentums gilt das Ertragswertverfahren, bei dem sich der Grundstückswert aus dem 12,5-fachen der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete errechnet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23.6.2015 entschieden: Die bisherige Ersatzbemessungsgrundlage ist bei der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar (Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11). Grund: Nach Auffassung des BVerfG verstößt die bisherige Regelung gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn sowohl im Durchschnitt als auch in vielen Einzelfällen weichen die ermittelten Werte erheblich vom tatsächlichen Grundstückswert ab. Dem Urteil folgend hat der Gesetzgeber für diese Fälle eine Neuregelung gefunden, die die Ersatzbemessungsgrundlage an die tatsächlichen Wertverhältnisse annähert. Sie gilt für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008. Allerdings können vor dem 06.11.2015 (dem Tag der Verkündigung der Gesetzesänderung) ergangene Steuerbescheide für diese Erwerbe wegen des Vertrauensschutzes nicht mehr zulasten der Steuerzahler geändert werden. Die Grunderwerbsteuer für andere Erwerbsvorgänge bleibt rechtens und kann deshalb weiterhin erhoben werden.
- In Zukunft können mehr Betriebe die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung („EÜR“) anwenden und auf diesem Weg ihren Gewinn ermitteln. Denn mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.07.2015 wurden die Grenzwerte für die Buchführungspflicht zum 01.01.2016 um jeweils 20 % erhöht. Die neue Gewinngrenze, bis zu der eine EÜR statthaft ist, beträgt jetzt 60.000 € (vorher 50.000 €). Die Umsatzgrenze wurde auf 600.000 € angehoben (vorher 500.000 €).
- Bisher musste bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages („IAB“) genau angegeben werden, was angeschafft werden soll. Denn das Finanzamt sollte Jahre später noch überprüfen können, ob das angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem Wirtschaftsgut identisch ist, für das zuvor der IAB geltend gemacht wurde. Diese Funktionsbezeichnung fällt ab 2016 weg. Ab dem 01.01.2016 können Abzugsbeträge ohne weitere Angaben für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen gebildet werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige nun die Summe aller Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermitteln.
30.12.2015
© Steueranwalt Disqué ®
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