Steuern

Geburtstagsfeier nur mit Arbeitskollegen steuerlich absetzbar

Werden zu einer Geburtstagsfeier ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen, so sind die einhergehenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz befunden.  (Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13 - nicht rechtskräftig). Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er rund 70 Personen zu einer Feier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen beziehungsweise Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in den Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (insgesamt 2.470 €) als Bewirtungskosten beziehungsweise als Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht war erfolgreich. Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, so das Gericht. Ein Geburtstag stelle zwar grundsätzlich ein privates Ereignis dar.

Geburtstagsfeier nur mit Arbeitskollegen steuerlich absetzbar

Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Zudem sei die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand von 35 € pro Person liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

29.10.2016
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