Steuern

Kaufpreisaufteilung bei Grundstückserwerb

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks hat die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte zu erfolgen. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamtes in seinem Urteil vom 19.01.2016 (Az.: 13 K 1496/13 E). Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in exponierter Lage. Für dessen Erwerb hatte sie einen Gesamtkaufpreis von 1,7 Millionen € gezahlt. Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ließ die Klägerin Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen. Die Kosten hierfür machte sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand, weil die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten sei (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil an den Gesamtanschaffungskosten von 58 Prozent. Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen sei. Denn bei dem Grundstück handele es sich um ein Renditeobjekt, bei dem der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund stehe. Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt. Die beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Kaufpreisaufteilung anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen.

Kaufpreisaufteilung bei Grundstückserwerb

Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen habe die Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich im Sachwertverfahren zu erfolgen. Dem Steuerpflichtigen stehe es aber frei, durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darzulegen, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweiche. Dann habe das Finanzamt und anschließend das Gericht die Angemessenheit der im Sachwertverfahren ermittelten Werte zu überprüfen. Im Streitfall sei nicht ersichtlich, dass das Sachwertverfahren zu einem unangemessenen Ergebnis geführt habe, so das Finanzgericht. Daran könne auch der Umstand, dass im Fall der Klägerin bei der Anwendung des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor angewandt werden müsse, nichts ändern. Eine Abweichung vom Sachwertverfahren sei auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt habe.

29.10.2016
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