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Steuern
Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen!
Es ist der einfachste Weg zu einem höheren Nettogehalt: Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2017. Bereits ab kommenden Januar wirkt sich der Freibetrag auf das Nettogehalt aus.
Bei hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen muss nicht bis zum Jahresende auf die Steuererstattung gewartet werden. Die Ausgaben können bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt zu stellen, am besten noch bis Ende dieses Jahres. Dadurch wird der Freibetrag bereits ab Januar 2017 berücksichtigt. Für die voraussichtlich entstehenden Ausgaben trägt das Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale) in der Zentraldatei der Finanzverwaltung ein. Der Arbeitgeber zieht diesen Freibetrag fiktiv vom Monatsverdienst ab. Nur von diesem reduzierten Betrag wird die monatliche Lohnsteuer berechnet. Seit 2015 kann der Freibetrag kann für zwei Jahre auf einmal beantragt werden. Wenn sich die persönlichen Verhältnisse nicht ändern, gilt der Freibetrag für das Jahr 2017 und für das Folgejahr 2018.
Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Ermäßigung führen:
-Hohe Werbungskosten, z. B. für Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer oder Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € übersteigen;
-Sonderausgaben, z. B. Spenden, Ausgaben für Kinderbetreuung, Ausbildungskosten, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner oder Schulgeld;
-Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, Heimunterbringung, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige;
-Verluste aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus einer Vermietung oder einem Gewerbebetrieb;
-Ausgaben für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Zu beachten ist jedoch, dass Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen insgesamt mehr als 600 € betragen müssen. Die Grenze gilt auch bei Eheleuten - der Betrag wird sonach nicht verdoppelt.
Tipp: Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2016 kann noch bis zum 30.11.2016 gestellt werden. Das macht Sinn, wenn man zum Jahresende Sonderzahlungen wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld erhält und sich die Ermäßigung bereits in der Gehaltsabrechnung für Dezember zeigen soll.
02.11.2016
© Steueranwalt Disqué ®
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