Steuern

Nur teilweiser Vorsteuerabzug für Sportwagen

Nicht die komplette Vorsteuer gibt es zurück, wenn ein Ferrari als Geschäftswagen genutzt wird. Die Kosten für den Sportwagen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen und sind zumindest  anteilig unangemessen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen zahnärztliche Laborleistungen erbringt, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Gesellschafter sind die Eltern des Geschäftsführers, der wiederum mit seiner Ehefrau eine Zahnarztpraxis betreibt. Die Gesellschaft ist nahezu ausschließlich für die Zahnarztpraxis ihres Geschäftsführers tätig. Sie mietete ab Februar 2008 einen Porsche und ab August 2008 einen Ferrari an. Den Ferrari fuhr ausschließlich der Geschäftsführer. 2011 kaufte die Gesellschaft schließlich den Ferrari. Im Unternehmensvermögen der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers und seiner Ehefrau befand sich ein Mercedes, Privatfahrzeuge hatten der Zahnarzt und seine Frau nicht. Die jährliche Fahrleistung des Ferrari war gering. Laut Fahrtenbuch fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zum Steuerberater der Gesellschaft, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er an Renntagen teil. Den geschäftlichen Anlass für die Teilnahme begründete er damit, dass er die Renntage zur Patientenakquise besucht habe. Die Gesellschaft zog die vollen Vorsteuern aus dem Kosten für den Ferrari, also aus den Leasingraten bzw. später dem Kaufpreis. Das beklagte Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten "angemessenen" Anteil, da es der Meinung war, der betriebliche Repräsentationsaufwand sei unangemessen hoch. Das Finanzgericht stimmte dem zu. Die Aufwendungen wurden zu Recht gekürzt, erklärten die Richter, denn zumindest ein Teil der Vorsteuerbeträge entfalle auf Aufwendungen, für die einkommensteuerrechtlich ein Abzugsverbot gelte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.6.2016, Az. 1 K 3386/15).

Nur teilweiser Vorsteuerabzug für Sportwagen

Hintergrund: Ein Abzugsverbot gilt für Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dabei gilt: Die Lebensführung ist berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind. Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Bei der Beurteilung werden jeweils alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, also beispielsweise die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit. Hier stellten die Richter in diesem Zusammenhang fest, dass der Sohn der Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft dem Motorsport zugeneigt und die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg der Gesellschaft gering war. Dafür sprach, dass die Gesellschaft vor allem von der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers beauftragt und der Ferrari in erster Linie für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt wurde.

29.03.2017
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