Steuern

Grundsteuer erstatten lassen

Bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen können sich Vermieter einen Teil der Grundsteuer erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass der Einnahmeausfall nicht selbst verschuldet ist. Das kann besonders bei Leerstand zu Auseinandersetzungen führen. Denn das ernsthafte Bemühen um eine Vermietung ist vom Vermieter nachzuweisen. Aber auch bei Zahlungsausfällen durch den Mieter oder bei einem durch „höhere Gewalt“ verursachten Leerstand (Hochwasser, Sturmschaden etc.) ist ein Teil der gezahlten Grundsteuer zu erstatten. Die während eines Jahres erzielte „Rohmiete“ muss dabei um mehr als 50 % geringer sein als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. Das gilt nicht nur für vermietete Wohnungen, sondern auch für Häuser und Gewerberäume. Geld zurück gibt es allerdings nur, wenn den Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation trifft. Würde der Eigentümer für seine Wohnung überhöhte Preise verlangen, die keiner zahlen möchte, so wäre ein Eigenverschulden naheliegend. Bemüht er sich hingegen während der Leerstandszeiten intensiv um neue Mieter und kann er dies durch die Beauftragung von Maklern bzw. das Schalten von Inseraten belegen, sind ausbleibende Erträge und damit Gründe für den rückwirkenden Steuererlass zu bejahen.

Grundsteuer erstatten lassen

Die Grundsteuer mindert sich um ein Viertel bei ausbleibenden Mieten von mehr als der Hälfte. Die Hälfte der Steuer wird erstattet, falls überhaupt keine Mieten geflossen sind. Wird die Wohnung unter Marktniveau vermietet und zahlen die Nutzer die Grundsteuer über die Nebenkostenumlage, steht die Erstattung den Mietern zu. Die Berücksichtigung erfolgt dann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Da die Mieter einen Rechtsanspruch auf möglichst geringe Nebenkostenbelastungen haben, kann der Hauseigentümer sogar zur Antragstellung verpflichtet sein. Zuständig für den Antrag auf Erstattung sind die Gemeinden. Übrigens ist der Erlass der Grundsteuer nicht vom Ermessen oder Wohlwollen der Behörde abhängig, sondern gesetzlich in § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) verankert.

29.03.2017
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