Steuern

Acht Jahre Verlust ist noch keine Liebhaberei

Wer neben seinem Hauptberuf als Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland an Wochenenden und im Urlaub im gleichen Berufszweig nebenberuflich selbstständig tätig ist, dem darf der Verlust aus diesem Nebenerwerb vom Finanzamt nicht mit der Behauptung versagt werden, es handele sich steuerlich um eine sogenannte "Liebhaberei". So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Dachdeckers, der zunächst hauptsächlich im Verwandten- und Bekanntenkreis als selbstständiger Dachdecker gearbeitet hatte. Später nahm er als Dachdecker eine Stelle als Arbeitnehmer an und bezog fortan Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die über acht Jahre angehäuften Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit zog er von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab und minderte dadurch seine Steuerschuld. Das Finanzamt versagte den Verlustabzug. Der Dachdecker erhob hiergegen Klage und hatte Erfolg. Wegen seines nicht gerade üppigen Lohnes aus seiner unselbstständigen Beschäftigung habe er ohnehin nur geringe steuerliche Vorteile aus den Verlusten als Selbstständiger ziehen können, befanden die Richter.

Acht Jahre Verlust ist noch keine Liebhaberei

Zudem war der Dachdecker zwischenzeitlich mit seiner Selbstständigkeit aus den roten Zahlen gekommen, was das Finanzgericht endgültig zu der Auffassung kommen ließ, dass hier keine Liebhaberei vorliegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2016, Az. 9 K 9193/15).

30.06.2017
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