Steuern

Abzugsfähigkeit von Mietkosten während eines Studiums

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über einen Rechtsstreit zu befinden, bei dem der Vater einer Studentin eine Wohnung für seine Tochter anmietete. Streitig war die Frage, ob die Tochter die Kosten für den beauftragten Makler und für die monatliche Miete als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen durfte, obwohl ihr Vater den Makler und die Miete zahlte. Die Studentin hatte zunächst eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin absolviert, bevor sie ein Medizinstudium aufnahm. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie wegen des Studiums umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter die Maklerprovision und die Wohnungsmiete. Das Mietvertragsverhältnis wurde zwischen der Vermieterin und dem Vater der Studentin geschlossen mit einem Nutzungsrecht zugunsten der Tochter. Die Rechnung des Immobilienmaklers war an den Vater adressiert. Die Tochter verfügte über keinerlei eigene Einkünfte. Das Finanzamt anerkannte weder die Kosten für den Makler noch die Aufwendungen für die Miete mit der Argumentation, die Kosten seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da der Vater zahlte und es sich somit um einen echten Drittaufwand handle. Als Werbungskosten seien aber nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen abziehbar, die bei diesem zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt hätten. Hinsichtlich der Miete teilte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamtes, nicht aber bezüglich der Maklerkosten. Nach Ansicht der Finanzrichter sind die Mietkosten nicht abziehbar, da hier ein echter Drittaufwand vorliegt. Wer den Mietvertrag unterzeichnet, schuldet die Miete. Die Kosten für den Makler waren jedoch als Werbungskosten anzuerkennen, da die Maklerprovision durch das Studium der Tochter veranlasst ist.

Abzugsfähigkeit von Mietkosten während eines Studiums

Die Anmietung einer Wohnung war für sie erforderlich, um das Studium aufnehmen zu können. Von ihrem bisherigen Wohnort aus hätte sie das Studium, das kein Fernstudium war, nicht bestreiten können. Bei den vom Vater getragenen Maklerkosten handle es sich nach Auffassung des Finanzgerichts um eigenen Aufwand der Tochter, der vom ihrem Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Dass der Vater die Maklerkosten als Vertragspartner des vermittelten Mietvertrages als eigene Schuld leistete, stehe dem nicht entgegen. Hierbei handle es sich um einen abgekürzten Vertragsweg, da der Vater die Wohnung tatsächlich für die Tochter zur Aufnahme des Studiums angemietet hatte. Der Abschluss des Maklervertrages diene dazu, die Wohnung anmieten zu können. Er und die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision seien im Interesse der Tochter und ihres Studiums erfolgt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 1 K 169/15).

16.10.2017
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