Steuern

Steueränderungen 2020 für Arbeitnehmer

Mindestlohn - Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde (2019: 9,19 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.
Dieses Mal müssen sich Minijobber und ihre Arbeitgeber jedoch wenig Gedanken um die Stundenzahl machen: Während sie 2019 noch 48,97 Stunden arbeiten durften oder mussten, um auf 450 Euro zu kommen, reichen ab 2020 48,13 Stunden. In der Praxis werden Minijobber mit Mindestlohn also vermutlich nach wie vor maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.

Midi-Jobber - Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die beim Mini-Job erlaubten 450 Euro pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ganz normal aus dem tatsächlichen Arbeitslohn berechnet. Für den Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Dadurch soll der harte Übergang vom Minijob zum normalen Beschäftigungsverhältnis abgefedert werden. Ab 2020 gilt für Beschäftigte in diesem Übergangsbereich der neue Faktor 0,7547.

Kurzfristige Beschäftigung - Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.

Job-Ticket - Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Das gilt z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.

Berufskraftfahrer - Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt. Das betrifft alle Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, also beispielsweise Lkw-Fahrer. Wenn also ein Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet und ihm dafür Kosten entstehen, kann er künftig an stelle der tatsächlichen Kosten einfach den Pauschbetrag geltend machen. Liegen die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag von 8 Euro, kann er die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen.

Verpflegungsmehraufwendungen
Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und werden jetzt erneut angehoben.

Steueränderungen 2020 für Arbeitnehmer

Weiterbildungen - Schon bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt wird, stellt klar, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber - Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind ab 2020 bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (bisher: 500 Euro). Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht. Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB IV und für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB IV.
Im Leitfaden Prävention haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt.
 
Mindestvergütung für Azubis - Auszubildende erhalten künftig eine Mindestvergütung – das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.
 
Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen - Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs wird die bereits geltende Halbierung des Listenpreises bis zum 31.12.2030 verlängert. Im Gegenzug werden steigende Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs verlangt: Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite von mindestens 60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80 km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer betragen. Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.


31.01.2020
www.disque.de