Steuern

Verhalten bei Hausdurchsuchungen durch die Steuerfahndung

Nach einer halbjährigen Phase relativer Ruhe („Corona-Frieden“) häufen sich in jüngster Zeit wieder Hausdurchsuchungen durch die Steuerfahndung. Gesunkene Steuereinnahmen und eine schleppende Steuermoral ermutigen den Fiskus offensichtlich, wieder in den Angriffsmodus zu schalten. Die Durchführung einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehört für die Steuerfahndung zur Alltagsroutine. Für die betroffenen Steuerpflichtigen stellen sie in der Regel eine völlig überraschende und unbekannte Situation dar. Da die Steuerfahndung grundsätzlich zeitgleich mit mehreren Beamten neben den Geschäftsräumen auch die Privatwohnung des Betroffenen aufsucht und damit in dessen Privatsphäre eindringt, ist dies meist ein denkwürdiger und lange in Erinnerung bleibender Eindruck. Eben diesen Effekt will die Steuerfahndung nutzen. Der durch das Erscheinen der Steuerfahndungsbeamten ausgelöste Überrumplungseffekt führt in den meisten Fällen dazu, dass die Beamten zunächst widerspruchsfrei hereingelassen werden. Die Befugnisse der Steuerfahndung sind weitreichend, aber nicht schrankenlos. Dies sollte jedem Betroffenen bewusst sein. Obgleich den Beamten der Steuerfahndung aufgrund eines rechtmäßigen Durchsuchungsbefehls der Zutritt gewährt werden muss, sollte der hierdurch ausgelöste Schock-Zustand mit der erforderlichen Ruhe gemeistert und die eigenen Rechte gewahrt werden. Selbst fachlich versierte und ansonsten unerschrockene Zeitgenossen ereilt in derartigen Momenten das Schicksal der voreiligen Auskunftserteilung, Herausgabe und Einsichtsgewährung in vorhandene Unterlagen. In der Regel erstrecken sich die Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung zeitgleich auf alle dem Betroffenen gehörenden Räumlichkeiten. Hierzu zählen neben der Privatwohnung, der zugehörigen Garage und dem Keller, die Zweitwohnung, das Wochenend- und Ferienhaus sowie die Geschäftsräume. Auch fremde Räumlichkeiten können durchsucht werden. So kann der Durchsuchungsbefehl auch die Räumlichkeiten naher Angehöriger oder das durch ein Kreditinstitut verwaltete Bankschließfach umfassen.

Verhalten bei Hausdurchsuchungen durch die Steuerfahndung

Ein rechtmäßiger Durchsuchungsbefehl erlaubt es den Beamten der Steuerfahndung sämtliche Räumlichkeiten systematisch einzusehen und zu durchsuchen. Werden Schränke, Tresore, Schubladen, Aktenschränke, Brief- und Handtaschen nicht freiwillig geöffnet, so dürfen diese auch gewaltsam geöffnet werden. Auch eine körperliche Durchsuchung ist grundsätzlich zulässig. Ein besonnenes und kontrolliertes Verhalten des Betroffenen ermöglicht es oftmals, die Durchsuchungsmaßnahme - insbesondere ohne unnötige Aufmerksamkeit der Nachbarschaft - zeitnah zu beenden. Jedem Betroffenen ist zu raten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zunächst zu schweigen und umgehend einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. Gleichzeitig muss davon abgeraten werden, die Beamten der Steuerfahndung ungeprüft schalten und walten zu lassen und jedes Vorgehen der Beamten widerspruchslos zu dulden.
Was bei einer Durchsuchung zu beachten ist und wie man sich an Besten verhalten sollte, um Nachteile für sich und seine Familie zu minimieren, habe ich in einer Checkliste zusammengetragen. Sie können die Checkliste unter der E-Mail-Adresse rechtsanwalt@disque.de anfordern, wenn Sie das Stichwort „Steuerfahndung“ vermerken.

15.10.2020
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