Steuern

Investitionsabzugsbetrag

Unternehmen können für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag bilden, der bis zu 40 Prozent der künftigen Anschaffungskosten beträgt. Voraussetzung ist dafür unter anderem: Das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung folgt, entweder ausschließlich oder aber fast ausschließlich (also zu mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob der Investitionsabzugsbetrag auch für die Anschaffung eines betrieblichen Pkw geltend gemacht werden kann, wenn dieser auch privat genutzt werden soll.
Entscheidung: Der BFH gestattet die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen Pkw. Allerdings muss der Steuerpflichtige behaupten, dass er den Pkw zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen wird, und zudem ankündigen, den Umfang der betrieblichen Nutzung künftig durch ein Fahrtenbuch zu dokumentieren. Keine Rolle spielt, dass sich im Betriebsvermögen bereits ein Pkw befindet, für den der private Nutzungsanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Methode ermittelt wird. Nach dieser Methode, bei der für jeden Monat ein Prozent des Listenpreises angesetzt wird, ergibt sich ein Privatanteil von rund 20 bis 25 Prozent. Diese Methode ist daher nicht geeignet, eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent zu belegen. Allerdings hängt der Investitionsabzugsbetrag nicht von der bisherigen Ermittlung des privaten und betrieblichen Nutzungsanteils eines bereits vorhandenen Pkw ab, sondern allein vom voraussichtlichen künftigen privaten und betrieblichen Nutzungsanteil.

Investitionsabzugsbetrag

Und der Steuerpflichtige kann zukünftig von der Ein-Prozent-Methode auf die Fahrtenbuchmethode umsteigen.
Hinweis: Der BFH widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium, das den Investitionsabzugsbetrag für Pkw nicht anerkennt, wenn der Steuerpflichtige bislang die Ein-Prozent-Methode angewendet hat. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags wird damit deutlich erleichtert, weil nur angekündigt werden muss, nach der Anschaffung des Pkw ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrtenbuch dann aber doch nicht geführt oder ergibt sich aus dem Fahrtenbuch ein geringerer betrieblicher Anteil als 90 Prozent, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und ist mit sechs Prozent pro Jahr zu verzinsen. Auch kann unter Umständen ein Steuerstrafverfahren drohen.

© Thomas M.R. Disqué
30.09.2010
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